Die Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit e.V. [Stand: Oktober 2016]

§ 1 Name, Sitz  
(1)    Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit“ (BAG-BEK). Er trägt den Zusatz „e.V.".
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck  
(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Berufsbildung. Der Verein bezweckt die Weiterentwicklung und Professionalisierung des Systems der Kindertagesbetreuung in Deutschland. Zweck ist auch die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch den Einsatz für die gesellschaftspolitische Aufwertung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Bündelung und Vernetzung der Aktivitäten verschiedenster Institutionen, Akteuren und Akteurinnen im System der Kindertagesbetreuung in Deutschland
Fachtagungen mit dem Ziel eines wechselseitigen Transfers zwischen Theorie und Praxis
Arbeitsgruppen zu aktuellen Themen im Feld der Bildung und Erziehung in der Kindheit
Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeit
die Mitwirkung der Mitglieder in Gremien und Organisationen zur Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung in Deutschland
die Bereitstellung von Informationen über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse im Feld der Bildung und Erziehung in der Kindheit
die Erarbeitung von Stellungnahmen zur Aufwertung der professionellen Arbeit im Bereich der Bildung und Erziehung in der Kindheit.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die einen Bezug zum Zweck gem. § 2 nachweisen kann. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(2)    Jedes volljährige Mitglied, sowie mit einer Stimme die jeweilige juristische Person ist wahlberechtigt und hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht auf Antragstellung. Wählbar sind nur natürliche Personen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag soll bis zum 31.3. eines Kalenderjahres in einer Rate im Lastschrifteinzugsverfahren auf das Konto des Vereins entrichtet werden.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht. Eine anteilsmäßige Erstattung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
(2)    Der Vorstand hat das Recht, den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein zu beschließen, wenn es
a) der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet, oder
b) nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung den fälligen Beitrag nicht entrichtet.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Verein.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
(2) Zeit und Ort der Versammlung sind spätestens sechs Wochen vorher per Email bekannt zu geben. Es gilt die letztmitgeteilte Email-Adresse. Mitglieder, die über keine Email-Adresse oder nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, werden postalisch eingeladen.
(3) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich vorliegen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nicht um Satzungsänderungen, Wahlen oder z. B. die Auflösung des Vereins handelt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, solange die Satzung nichts Anderes bestimmt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen
b) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c) die gestellten Anträge
d) die Höhe der Mitgliederbeiträge
e) die Auflösung des Vereins.
 
(2)    Sie wählt die Mitglieder des Vereinsvorstandes und die zwei Rechnungsprüfer jeweils auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1)    Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
1 Vorstandsvorsitzende*r
2 Stellvertreter*innen
und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Vereinsvorstand bestimmt aus seiner Mitte 1 Kassenwart*in, 1 Schriftführer*in (für Vereinsangelegenheiten: Protokolle der Mitgliederversammlung) und 1 Verantwortlich*r für Tagungsorganisation. Diese Aufgabenverteilung wird den Mitgliedern bekannt gegeben.
(2)    Der erweiterte Vorstand besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern sowie weiteren durch den Vorstand zu berufenden Mitgliedern, die beratend tätig sind. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Aufgaben.
(3)    Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte.
(4)    Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)    Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder Einzelbefugnis hat. Im Innenverhältnis kann der/die stellvertretende Vorsitzende aber nur vertreten werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1)    Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(2)    Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3)    Juristische Personen können die natürlichen Personen nicht überstimmen.
(4)    Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Ein anwesendes Mitglied kann nur ein Stimmrecht ausüben.
(5)    Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muss der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen von der/dem Vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet sein.
(6)    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
(7)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Wahlen

(1)    Die Durchführung der Wahlen nach § 9 Abs. 2 obliegt einem Wahlausschuss, den die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmt. Er besteht aus drei Mitgliedern.
(2)    Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
(3)    Für jede Funktion erfolgt Einzelwahl.
(4)    Die/der Vorstandsvorsitzende kann in Folge nur einmal, alle anderen Mitglieder im Vorstand können in Folge zweimal in der gleichen Funktion wiedergewählt werden. Im ersten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5)    Bei Stimmengleichheit erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen Kandidaten/ Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(6)    Die Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt. Der Wahlvorstand führt darüber einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbei, der der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.
(7)    Das Ergebnis der Wahlen ist in der Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Der/die Vorsitzende des Wahlausschusses hat die Niederschrift mit zu unterzeichnen.

§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfenden prüfen einmal jährlich den gesamten Vorstand im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kassenführung mit allen Konten und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 14 Auflösung
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist zu diesem Zweck unter Ausschluss weiterer Tagesordnungspunkte gesondert einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall. so ist eine erneute Versammlung anzusetzen, die frühestens sechs Wochen und spätestens zehn Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat. Bei dem erneuten Zusammentritt der Mitgliederversammlung bedarf der Auflösungsbeschluss nicht der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Bildung und Erziehung in der Kindheit. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.11.2009 beschlossen. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09. November 2011 sowie am 14.10. 2016.